Juristische Personen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Juristische Personen

Juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH usw.) sind regelmäßig unternehmerisch tätig i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dagegen sind zwar steuerrechtsfähig, Unternehmereigenschaft begründen sie jedoch lediglich im Rahmen der in § 2b UStG genannten Tätigkeiten. Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl I, 1451) ausführlich zu Anwendungsfragen und den inhaltlichen Regelungen des § 2b UStG Stellung genommen.

Hinweis

Übergangsregelung: Der bisher geltende § 2 Abs. 3 UStG wurde zum 01.01.2016 formell aufgehoben, ist aber gem. § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Für sämtliche vor dem 01.01.2017 ausgeführte Leistungen ist daher die frühere Rechtslage anzuwenden. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts konnte für eine Anwendung der alten Rechtslage bis zum 31.12.2020 optieren (§ 27 Abs. 22 UStG). Die dazu notwendige Erklärung war bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben. Gemäß § 27 Abs. 22a UStG wird die bisherige Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung von § 2b UStG bis zum 01.01.2025 verlängert (vgl. auch 2022). Das erlaubt der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Nichtanwendung von §  (Anwendung von §  Abs.  a.F.) infolge einer Erklärung nach §  Abs.  Satz 3 auch für die Jahre 2023 und 2024.