Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der § 1a UStG unterscheidet zwischen juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, und solchen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Juristische Personen, die Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung und müssen unabhängig von betragsmäßigen Grenzen die Erwerbe besteuern. Bei der Bestimmung des Gesamtbetrags der Entgelte i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG sind nur die Erwerbe für den nichtunternehmerischen Bereich zu berücksichtigen.
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