Kantinenmahlzeit

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Kantinenmahlzeit

Ein Unternehmer bietet seinen Arbeitnehmern in der selbstbewirtschafteten Betriebskantine Mittagessen zu einem Preis von jeweils 3 Euro an. Der entsprechende Sachbezugswert derartiger Mahlzeiten beträgt 2024 4,13 Euro.

Die Abgabe einer Mahlzeit ist bei dem Unternehmer als Restaurationsleistung zu erfassen. Die vom Arbeitnehmer für den Erhalt einer Mahlzeit entrichtete Zahlung i.H.v. 3 Euro ist gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG mit den entstandenen Ausgaben für diesen Umsatz zu vergleichen. Aus Vereinfachungsgründen ist bei verbilligter Mahlzeitenabgabe in unternehmenseigenen Kantinen der amtliche Sachbezugswert als Mindestbemessungsgrundlage herangezogen werden. Der Unternehmer hat für jede im Jahr 2024 abgegebene Mahlzeit einen Umsatz i.H.v. 3, 47 Euro mit 0,66 Euro Umsatzsteuer (Sachbezugswert 2024 brutto x 19 / 119 = 0,66 Euro) zu erfassen.