Kauf auf Probe

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Kauf auf Probe

Der Kauf auf Probe liegt dann vor, wenn die Billigung des gekauften Gegenstands im Belieben des Käufers steht, so dass der Kauf im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen wird (§ 454 BGB).

Hinweis

Der Kauf auf Probe ist vom Kauf mit Rückgaberecht zu unterscheiden. Der Kauf mit Rückgaberecht liegt vor, wenn der Bestellung der unbedingte Vertragsabschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer folgt (vgl. Abschn. 13.1 Abs. 6 UStAE).

Gemäß Abschn. 13.1 Abs. 6 UStAE kommt bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises zustande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerlich die Lieferung ausgeführt (BFH, Urt. v. 06.12.2007 - V R 24/05). Dagegen ist bei einem Kauf mit Rückgaberecht bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zustande gekommen und die Lieferung ausgeführt (siehe Abschn. 13.1 Abs. 6 Satz 3 UStAE).

Beispiel