FG Münster - Urteil vom 10.04.2014
5 K 2409/10 U
Normen:
AO § 68 Nr 9; UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a;
Fundstellen:
BB 2014, 2198
DStR

Kein ermäßigter Steuersatz für Auftragsforschung eines Betriebs gewerblicher Art einer Hochschule außerhalb wohltätiger Zwecke oder der sozialen Sicherheit

FG Münster, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 2409/10 U

DRsp Nr. 2014/11478

Kein ermäßigter Steuersatz für Auftragsforschung eines Betriebs gewerblicher Art einer Hochschule außerhalb wohltätiger Zwecke oder der sozialen Sicherheit

Eine privatrechtlich vereinbarte wirtschaftliche Tätigkeit einer Hochschule, die aus Werkvertragsaufträgen für Krankenkassenverbände resultiert und keine medizinischen Erkenntnisse erbringt, ist keine Tätigkeit der Hochschule als Trägerin, sondern eine gewerbliche des Zweckbetriebs, der seinerseits begünstigte Zwecke erfüllen müsste. Im Klagefall schied eine Tätigkeit für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit (Anhang III MwStSystRL) aus.

Normenkette:

AO § 68 Nr 9; UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umsätze, welche die Klägerin im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art „Auftragsforschung” erbracht hat, gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Am 15.02.2001 schloss die Klägerin einen Werkvertrag mit Y, in welchem sie sich zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie über … verpflichtete. Gemäß § 1 des Werkvertrages diente die Studie der wissenschaftlichen Begleitung eines Modellvorhabens im Sinne der §§ 63 ff. SGB V. …