I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr Gegenstand ist u.a. der Betrieb von Spielhallen.
In den für die Jahre 1985 bis 1996 sowie 1998 (Streitjahre) abgegebenen Umsatzsteuererklärungen hat die Klägerin ihre Einnahmen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterworfen. Die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen sind bestandskräftig.
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