Keine Vermögensverwaltung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Keine Vermögensverwaltung

Damit ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen ist, darf nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Vermögensverwaltung vorliegen. Denn diese ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand ist im Fall einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach bisher vertretener Ansicht und nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gegeben. Vermögensverwaltung ist gegeben, wenn sich die Betätigung als reine Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Bei Vermietungsleistungen ist häufig abzugrenzen, ob Vermögensverwaltung oder ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt.