Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Mit Urteil vom 08.06.2006 hat der EuGH den Rechtsschutz gegenüber der rechtswidrigen Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand gestärkt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - Rs. C-430/04). Danach kann sich ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung unmittelbar auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Es besteht demnach ein Anspruch auf Auskunftserteilung. Das Finanzamt kann die Auskunft nicht mit dem Hinweis verweigern, dass das Steuergeheimnis entgegenstehe. Sollte sich herausstellen, dass eine ungleiche Behandlung der öffentlichen Hand vorliegt, kann der Betroffene klagen.
Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs sind im Einzelnen:
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