Konsequenzen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Konsequenzen

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge, sondern der Erwerber tritt gem. § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftsgüter lediglich in die "Fußstapfen" des Veräußerers. Die Geschäftsveräußerung stellt bei dem Veräußerer keinen Verwendungsumsatz dar und führt daher nicht zu einer Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG.