Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die entscheidende Frage, ob alle wesentlichen Grundlagen übertragen wurden, lässt sich häufig nur sehr schwer und nicht eindeutig entscheiden. Abgrenzungsschwierigkeiten und damit verbundene Zweifel an der umsatzsteuerlichen Beurteilung haben unmittelbare Konsequenzen auf die Rechnungserteilung. Fehlbeurteilungen haben oftmals erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Gehen die Beteiligten von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, wird der Veräußerer eine Nettorechnung (d.h. ohne Steuerausweis) erstellen. Wird der Sachverhalt später (oftmals erst nach einigen Jahren) durch die Finanzverwaltung als steuerbar eingestuft, besteht für den Veräußerer die Gefahr von Steuernachforderungen (z.B. Vorsteuerkorrekturen gem. § 15a UStG), die evtl. nicht mehr auf den Erwerber abgewälzt werden können.
PraxistippBestehen folglich in der Praxis Zweifel, ob die Voraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, bestehen für den Unternehmer u.a. die folgenden Möglichkeiten (vgl. Janzen, in: Lippross, Basiskommentar Steuerrecht): |
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