Korrektur von Rechtsfehlern bei Bestandskraft der ursprünglichen Festsetzung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Korrektur von Rechtsfehlern bei Bestandskraft der ursprünglichen Festsetzung

Die Korrektur eines rechtlich unrichtig gewährten Vorsteuerabzugs ist primär über die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung zu gewährleisten. Ist die Festsetzung für den Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug gewährt wurde, nicht mehr änderbar, kann der Vorsteuerabzug über § 15a UStG geändert werden. Es bleibt jedoch für alle bereits bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Jahre bei der rechtlich unzutreffenden Würdigung. In die Bestandskraft der Bescheide kann auch über § 15a UStG nicht eingegriffen werden. Für die noch änderbaren Jahre innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a Abs. 1 UStG liegt jedoch eine Änderung der Verhältnisse vor.

Beispiel

Unternehmer U schafft am 10.01.2011 einen Mercedes E 250 zu einem Kaufpreis von 23.800 Euro inkl. 3.800 Euro USt an. U nutzt das Fahrzeug von Anfang an je zur Hälfte zur Ausführung von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. Gleichwohl wird der Vorsteuerabzug in voller Höhe gewährt. Die Festsetzung für die Jahre 2011 und 2012 ist bereits bestandskräftig und nicht mehr änderbar. Die Festsetzungen für die Jahre ab 2013 sind noch änderbar. Für die noch offenen Jahre ist daher eine Korrektur vorzunehmen.