Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Korrektur eines rechtlich unrichtig gewährten Vorsteuerabzugs ist primär über die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung zu gewährleisten. Ist die Festsetzung für den Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug gewährt wurde, nicht mehr änderbar, kann der Vorsteuerabzug über § 15a UStG geändert werden. Es bleibt jedoch für alle bereits bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Jahre bei der rechtlich unzutreffenden Würdigung. In die Bestandskraft der Bescheide kann auch über § 15a UStG nicht eingegriffen werden. Für die noch änderbaren Jahre innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a Abs. 1 UStG liegt jedoch eine Änderung der Verhältnisse vor.
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