BFH - Urteil vom 23.04.1998
V R 13/92
Normen:
UStG (1980) § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, Abs. 5, § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1301
BFH/NV 1998, 1052
BFHE 185, 317
BStBl II 1998, 418
DB 1998, 1267
DStZ 1998, 688
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Kürzungsbetrag nach § 24 a UStG - Gutschriftsabrechnung

BFH, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen V R 13/92

DRsp Nr. 1998/8838

Kürzungsbetrag nach § 24 a UStG - Gutschriftsabrechnung

»1. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsanspruch nach § 24a UStG 1980 ist das Entgelt. Es wird errechnet, indem von dem gesamten Aufwand des Leistungsempfängers der gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuerbetrag abgezogen wird. 2. Nimmt der leistende Unternehmer eine Gutschrift widerspruchslos entgegen, in der ein höherer als der gesetzlich geschuldete Steuerbetrag gesondert ausgewiesen worden ist, schuldet er auch den Mehrbetrag.«

Normenkette:

UStG (1980) § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, Abs. 5, § 24a Abs. 1 ;

Gründe: