Bei den von Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen verwandter Berufe gegenüber den Auftraggebern abgerechneten Auslagen ist zu entscheiden, ob es sich um Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung oder um durchlaufende Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handelt. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar etc.), der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden (Mandanten) zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger (Gerichtskasse bzw. Behörde) verpflichtet zu sein (Abschn.10.4. Abs. 1 UStAE). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern geschuldet werden, gehören zum Entgelt und sind keine durchlaufenden Posten (Abschn. 10.1. Abs. 6 und Abschn. 10.4 Abs. 3 UStAE). Umsatzsteuerlich kommt es auf die Möglichkeit der Weiterbelastung nicht an.
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