Erhalten Abonnenten von Zeitungen, Büchern oder anderen Leistungen für die Anwerbung neuer Kunden Sachprämien, liegt ein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor. Der Unternehmer, z. B. Verlag, erhält für die Lieferung der Sachprämie die Werbeleistung des Altkunden, die in der Vermittlung eines Neukunden bestehtS. Abschn. 3.3. Abs. 20 (3. Spiegelstrich) UStAE.
Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt grundsätzlich der (subjektive) Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit istS. Abschn. 10.5. Abs. 1 UStAE. Die Lieferung einer Sachprämie für die Werbung eines Neukunden bemisst sich somit nach dem subjektiven Wert der Vermittlungsleistung. Dieser umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, somit den Einkaufspreis der Prämie zuzüglich der VersandkostenS. EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001, C-380, Bertelsmann.
Die bisherige Karteikarte S 7200 Karte 26 zu § 10 Abs. 1 UStG (Kontrollnummer 889) ist durch diese Neufassung zu ersetzen.
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