Zurzeit häufen sich Anfragen in den FÄ betreffend die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, da von den Arbeitnehmern aufgrund der momentanen Homeoffice-Tätigkeit oftmals keine derartigen Fahrten durchgeführt werden.
Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:
Im Bereich der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer sind (derzeit) keine neuen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geplant. Es ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (BStBl 2018 I S. 592) anzuwenden. Dieses enthält bereits Regelungen, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden kann.
Die nachfolgend aufgeführten Rn. beziehen sich jew. auf das vorgenannte BMF-Schreiben.
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