Im Ergebnis einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene bitte ich zum anzuwendenden Steuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme folgende Auffassung zu vertreten:
Wirbelsäulenfixationssysteme, die entweder ausschließlich zum Behandeln von Knochenbrüchen dienen oder die zusätzlich als orthopädische Vorrichtung eingesetzt werden können (Multifunktionsgeräte), werden der Unterposition 9021 1090 der KN zugeordnet und unterliegen dem Regelsteuersatz.
Wirbelsäulenfixationssysteme, die ausschließlich als orthopädische Vorrichtung verwendet werden können, sind in die Unterposition 9021 1010 der KN einzureihen und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
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