Laufende Betriebsaufwendungen

Bei sonstigen Leistungen und vertretbaren Gegenständen (z.B. Wartungsarbeiten und Benzin) ist grundsätzlich nur in Höhe der unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen ein Vorsteuerabzug möglich. Die Beträge sind daher aufzuteilen. Diese Aufteilung kann auf einer sachgerechten Schätzung beruhen (z.B. Aufteilungsverhältnisse des Vorjahres), die erforderlichenfalls im Voranmeldungsverfahren oder in der Jahreserklärung anzupassen ist.

Für teilunternehmerisch verwendete Fahrzeuge gilt Folgendes: Hat der Unternehmer sein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen ausgeübt, kann er aus Vereinfachungsgründen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen, und zwar für alle Aufwendungen, die durch die Verwendung des Fahrzeugs anfallen. Im Gegenzug ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen.

Einheitliche Gegenstände sind ein eigenständiges Zuordnungsobjekt (z.B. Winterreifen). Für den Vorsteuerabzug ist die Zuordnung nach den Verwendungsverhältnissen des bezogenen Gegenstands maßgebend. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer aber auch auf das Verhältnis der unternehmerischen zur nicht unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs selbst abstellen.