Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Vor der umsatzsteuerlichen Betrachtung sind die ertragsteuerlichen Grundsätze zu Leasingverträgen heranzuziehen (BMF-Schreiben v. 19.04.1971, BStBl I, 264 für bewegliche Wirtschaftsgüter/BMF-Schreiben v. 21.03.1972, BStBl I, 188 bzw. v. 09.06.1987, BStBl I, 440 für unbewegliche Wirtschaftsgüter/Ergänzung durch BMF-Schreiben v. 22.12.1975, BB 1976,
Beim Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist umsatzsteuerlich i.d.R. von einer sonstigen Leistung auszugehen, da das geleaste Wirtschaftsgut ertragsteuerlich dem Leasinggeber zugerechnet wird (sog. Mietleasing). Die jeweilige Leasingrate stellt das Bruttoentgelt dar. Bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlungen sind als Anzahlung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG im Voranmeldungszeitraum der Zahlung zu erfassen.
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