Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Zu diesen Leistungen gehören insbesondere die genannten Leistungen in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle Spannungsstufen sowie ab 2011 die Leistung in Bezug auf Wärme oder Kälte. Hinsichtlich des Orts der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte ist mit der Vorschrift des § 3g UStG eine Sonderregelung in das UStG aufgenommen worden. Zu den mit Wirkung ab dem 01.01.2005 zunächst in diesem Bereich eingeführten Regelungen hat das BMF mit Schreiben vom 01.08.2005 -
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