Leistungen eines Theaterchoreographen; Steuerermäßigung; Ausübender Künstler; Überlassung von Aufführungsrechten; Unselbständige Nebenleistung
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 1072/08 U
DRsp Nr. 2010/6676
Leistungen eines Theaterchoreographen; Steuerermäßigung; Ausübender Künstler; Überlassung von Aufführungsrechten; Unselbständige Nebenleistung
1. Ein selbständiger Choreograph kann für seine an Theaterveranstalter erbrachten Choreographieleistungen nicht die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG für Darbietungen ausübender Künstler im Rahmen von Theatervorführungen in Anspruch nehmen.2. Vom Wortlaut dieser Ermäßigungsvorschrift werden nur die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehende Darbietung selbst und damit die Leistungen der ausübenden Künstler i.S. der 1. Alternative des § 73UrhG erfasst, nicht aber die künstlerische Mitwirkung an der Darbietung eines Werkes i.S. der 2. Alternative des § 73UrhG (entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2008 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156).3. Bei der Überlassung der Aufführungsrechte an den Choreographien an die Theaterveranstalter handelt es sich um eine bloße unselbständige Nebenleistung zu der werkvertraglich geschuldeten und allein der Honorarbemessung zugrunde liegenden Hauptleistung, so dass auch die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG für die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht eingreift.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
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