Leistungsempfänger

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Leistungsempfänger

Leistungsempfänger i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG sind Unternehmer, nicht aber juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Privatpersonen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 13b UStG. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft tritt unabhängig davon ein, ob die Leistung für den unternehmerischen oder nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.

Nicht in den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallen Lieferungen von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art, die ausschließlich an den nicht unternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG i.V.m. Abschn. 13b.6 Abs. 2 UStAE).