UStG (1999) § 3 Abs. 1, 1 lit. b Nr. 2, 3 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 14 Abs. 1 S. 5 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ; UStDV (1999) § 31 Abs. 1 § 33 S. 1 Nr. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, 6 S. 2 Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Art. 17 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 42 ; FGO § 94 § 96 Abs. 1 S. 3 § 103 § 104 Abs. 1 S. 1 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 155 ; ZPO § 136 Abs. 4 § 160 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 § 164 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2793
BFH/NV 2007, 172
BFHE 215, 311
BStBl II 2007, 340
DB 2006, 2796
DStR 2006, 2249
NJW 2007, 720
Vorinstanzen:
FG Münster - 5 K 6810/00 U - 13.3.2003 (EFG 2003, 1352),
Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines Warengutscheins; Rechnungen über Anzahlungen; Vorsteuerabzug; Besetzungsrüge; Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter; Urteilsbegründung
BFH, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen V R 16/05
DRsp Nr. 2006/29159
Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines Warengutscheins; Rechnungen über Anzahlungen; Vorsteuerabzug; Besetzungsrüge; Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter; Urteilsbegründung
»1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.«
Normenkette:
UStG (1999) § 3 Abs. 1, 1 lit. b Nr. 2, 3 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 14 Abs. 1 S. 5 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ; UStDV (1999) § 31 Abs. 1 § 33 S. 1 Nr. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, 6 S. 2 Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Art. 17 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 42 ; FGO § 94 § 96 Abs. 1 S. 3 § 103 § 104 Abs. 1 S. 1 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 155 ; ZPO § 136 Abs. 4 § 160 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 § 164 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 172 Abs. 1 ;
Gründe:
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