Leistungsort bei Einzweckgutscheinen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungsort bei Einzweckgutscheinen

Bei einem Einzweckgutschein, der den Leistungsempfänger zum Bezug einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG berechtigt, bestimmt sich der Ort der fiktiven Lieferung aufgrund fehlender Warenbewegung im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. erstmaligen Übertragung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG, weshalb die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) oder b) UStG nicht in Betracht kommt. Bei einem Mehrzweckgutschein unterliegt erst bei dessen Einlösung die tatsächliche Lieferung der Umsatzsteuer; über diese Leistung ist dann nach den allgemeinen Regelungen zu entscheiden (§ 3 Abs. 5a UStG).