Leistungsort nach § 3f UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungsort nach § 3f UStG

Der Leistungsort nach § 3f UStG liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt21 AO). Soweit dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar ist, können auch der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht kommen. Bei Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich.

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Fahrradhersteller F mit angeschlossener Werkstatt repariert seiner in Dänemark studierenden Tochter deren Fahrrad. Das Fahrrad wird von der Tochter aus Dänemark mitgebracht und anschließend aus der Werkstatt des F (Hauptsitz) in Deutschland abgeholt.