Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Wie oben, aber Investor O ist Kleinunternehmer.
Da Vermarkter M in die Erbringung der sonstigen Leistung (Vermietung) eingeschaltet wird, wobei er im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handelt, gilt die Leistung als an M und von M erbracht.
Für die von O an M erbrachte, grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung wird die USt nach § 19 UStG nicht erhoben.
Die gleichzeitig von M erbrachte Leistung an die Mieter ist dagegen als kurzfristige Vermietung steuerbar (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) UStG) und steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
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