»... § 1711 Abs. 2 BGB gestattet dem Vormundschaftsgericht, dem ne. Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seinem Kind zu gewähren, sofern dies »dem Wohle des Kindes dient«. Diese Regelung ist verfassungskonform (BVerfGE 56, 363 = FamRZ 1981, 429 [hier: I (167) 269 a]). Wann die Einräumung eines Umgangsrechts dem Wohle des Kindes dient, ist im einzelnen umstritten. Während z. T. die Auffassung vertreten wird, der Umgang mit dem Vater müsse für das Kind »seelisch notwendig« sein, was ausgeschlossen sein könne, wenn eine andere männliche Bezugsperson vorhanden sei (so z. B. LG Kiel, DAVorm 1988, 628, 629; Palandt/Diederichsen, 48. Aufl. § 1711 BGB Anm. 3, m. w. N.), reicht es nach anderer Auffassung aus, daß der Umgang mit dem Vater für das Kind »vorteilhaft«, »nützlich« oder »förderlich« ist (so z. B. LG Köln, DAVorm 1987, 926, 927; Hinz in MünchKomm, 2. Aufl., § 1711 BGB Rz. 9, m. w. N.).