siehe auch die Entscheidung des OLG München vom 17.12.1990 - 11 W 2554/90 = AnwBl 1991, 162.,
LG Augsburg - Urteil vom 10.10.1991 (3 O 3181/91) - DRsp Nr. 1998/11698
LG Augsburg, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen 3 O 3181/91
DRsp Nr. 1998/11698
Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der auch die auf die Gebühren und Auslagen des Anwalts entfallende Umsatzsteuer enthält, kann sich der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung wenden, der Gläubiger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.