LG Bochum - 22.01.1990 (11 S 396/89) - DRsp Nr. 1994/14355
LG Bochum, vom 22.01.1990 - Aktenzeichen 11 S 396/89
DRsp Nr. 1994/14355
a. Von dem Unterhaltsschuldner sind die größtmöglichen Anstrengungen zu fordern, um seiner Unterhaltspflicht genüge zu tun. Insbesondere ist er gehalten, seine Arbeitskraft auf wirtschaftlich sinnvolle Weise einzusetzen.b. Währt die Arbeitslosigkeit des unterhaltspflichtigen arbeitslosen Vaters noch kein halbes Jahr und ist sie nicht erkennbar auf längere Zeit angelegt, kommt eine Herabsetzung des Regelunterhalts seit Beginn der Arbeitslosigkeit nicht in Betracht.