LG Bückeburg - 16.02.1990 (1 S 139/89) - DRsp Nr. 1994/14416
LG Bückeburg, vom 16.02.1990 - Aktenzeichen 1 S 139/89
DRsp Nr. 1994/14416
Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz langer Ausbildungsdauer des Unterhaltsschuldners (Lehre/Arbeitslosigkeit/Zivildienst/Studium und Studienfachwechsel) eine Herabsetzung des Regelunterhalts auf Null möglich ist. Dem Unterhaltspflichtigen kann nicht in jedem Fall die Aufnahme einer Beschäftigung oder eine Stundung des Unterhalts zugemutet werden.