»... Dem Kl. stehen Unterhaltsansprüche gegen den Bekl. als seinem nichtehelichen Vater nach den §§ 1601 ff. BGB nicht zu, weil der Kl. als ehelich geboren gilt und deshalb Ansprüche gegen den Bekl. als seinen Erzeuger nicht geltend machen kann.
Der Kl. gilt nach den §§ 1591 ff. BGB als eheliches Kind aus der damals bestehenden Ehe seiner Mutter mit deren ehemaligem Ehemann. Grundsätzlich kann nur ein nichteheliches Kind anerkannt werden .. . Dies liegt in der Natur der Sache, weil das ehelich geborene Kind nach Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft anderenfalls bis zur rechtskräftigen Anfechtung der Ehelichkeit und Feststellung der Nichtehelichkeit zwei Väter hätte, was rechtlich unmöglich ist. Diese Rechtsfolge kodifiziert z. B. auch § Abs. .. . Die Vaterschaftsanerkennung des Bekl. vom 2. 2. 1981 ist deshalb Ä vorbehaltlich einer im folgenden noch zu erörternden Rechtsbedingung Ä grundsätzlich unwirksam, soweit er den ehelich geborenen Kl., dessen Nichtehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, als sein Kind anerkannt hat.
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