LG Freiburg - 26.07.1983 (9 S 125/83) - DRsp Nr. 1994/14598
LG Freiburg, vom 26.07.1983 - Aktenzeichen 9 S 125/83
DRsp Nr. 1994/14598
A. Ein nichteheliches, in der Ausbildung befindliches Kind ist verpflichtet, dem unterhaltspflichtigen, nichtehelichen Vater hinreichende Informationen über den Verlauf der Ausbildung zu geben. Durch eine verspätete Auskunftserteilung des Unterhaltsberechtigten über eine geplante oder bereits begonnene Ausbildung wird der Unterhaltspflichtige dennoch nicht nach § 1613 Abs. 1BGB für die Zeit bis zur Auskunftserteilung endgültig von seiner Leistung frei. Zur Möglichkeit eines vorläufigen Zurückbehaltungsrechts bis zur Auskunftserteilung. B. Zur Verpflichtung eines nichtehelichen Vaters, die Ausbildung seines Kindes zu finanzieren.