LG Itzehoe - 28.02.1992 (4 T 41/92) - DRsp Nr. 1994/14794
LG Itzehoe, vom 28.02.1992 - Aktenzeichen 4 T 41/92
DRsp Nr. 1994/14794
Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn die Eltern die Vertretung nach Lebenskreisen in einer Art Funktionsteilung aufgeteilt haben. Eine (auch stillschweigende) Ermächtigung zur Alleinvertretung durch den anderen Elternteil kommt daher nicht nur bei Geschäften von minderer Bedeutung zum Tragen.