LG Koblenz - Beschluß vom 17.06.1997
2 T 448/97
Normen:
BGB § 1836, § 1897 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 242
Rpfleger 1997, 528

LG Koblenz - Beschluß vom 17.06.1997 (2 T 448/97) - DRsp Nr. 1998/161

LG Koblenz, Beschluß vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 2 T 448/97

DRsp Nr. 1998/161

1. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier der Einrichtung, in der sich der Betreute befindet oder Besuche an einem Geburtstag sind mit den Aufgaben des Betreuers im Rahmen der persönlichen Betreuung zu vereinbaren und deshalb vergütungsfähig, soweit sie sich im zeitlichen Gesamtrahmen halten. 2. Solche Besuche und Teilnahmen dienen der Herstellung und Aufrechterhaltung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betreutem und Betreuer. Diese persönliche Kontakte sind geeignet, dem Betreuer weiteren Einblick in die Persönlichkeit und Denkweise des Betreuten zu verschaffen und damit vorbereitender Bestandteil der mit der persönlichen Betreuung beabsichtigten Durchsetzung des Willens des Betreuten selbst. 3. Über den Vergütungsanspruch und die Auslagen hat der umsatzsteuerpflichtige Betreuer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer.

Normenkette:

BGB § 1836, § 1897 Abs. 1 ;

Hinweise:

Ebenso Beschluß vom 24.7.1997, Az. 2 T 284/97, NJWE-FER 1998, 10; zu Ziff. 1 und 2 a.A. LG Münster, Beschluß vom 18.1.1996, Az. 5 T 828/95, Rpfleger 1996, 288; vgl. dazu auch Beschlüsse des LG Saarbrücken vom 16.1.1997, Az. 5 T 593/96, BtPrax 1997, 124 und des LG Limburg vom 18.9.1996, Az. 7 T 246/96, BtPrax 1997, 119

Fundstellen
BtPrax 1997, 242
Rpfleger 1997, 528