LG Lüneburg - 03.04.1992 (55 T 18/92) - DRsp Nr. 1994/15008
LG Lüneburg, vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 55 T 18/92
DRsp Nr. 1994/15008
Nach Art. 230EGBGB besteht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Amtspflegschaft; die Mütter haben in diesen Ländern das uneingeschränkte Erziehungsrecht. Demgemäß besteht auch die gesetzliche Amtspflegschaft eines (West-)deutschen nichtehelichen Kindes nicht mehr, wenn es mit seiner Mutter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der ehemaligen DDR verlegt.