Im entschiedenen Fall ging es darum, daß die Ehefrau Informationen aus Schriftsätzen des Ehemannes, die dieser im Zusammenhang mit dem anhängigen Scheidungsverfahren verfaßt hatte, an Dritte weitergegeben hatte. Das LG sah in einem solchen Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann als gegeben an, wenn Einzelheiten aus dem ehelichen Intimleben weitergegeben werden oder solche, die geeignet sind, den anderen Ehegatten verächtlich zu machen.
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