LG Wiesbaden - Urteil vom 19.03.1990 (11 O 5/88) - DRsp Nr. 1998/4079
LG Wiesbaden, Urteil vom 19.03.1990 - Aktenzeichen 11 O 5/88
DRsp Nr. 1998/4079
1. Für Fehlerquellen, die außerhalb des tatsächlichen und zeitlichen Wirkungskreises des StB liegen, kann er nicht verantwortlich gemacht werden.2. Exportlieferungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei der Frage, ob Export vorliegt, kommt es nicht auf die Rechnungsanschrift, sondern auf die Lieferanschrift an. Dem StB ist eine Falschbuchung und die Nichtausweisung der Umsatzsteuer bei Exportlieferungen (nur) anzulasten, wenn er erkennen konnte, daß es sich bei den Lieferungen, die ausweislich der Rechnung ins Ausland gingen, in Wirklichkeit um Inlandslieferungen handelte. Das hätte vorausgesetzt, daß dem StB bei der Buchung der Rechnungsbelege auch die Lieferscheine vorgelegen hätten.3. Trägt der StB unwidersprochen vor, die Debitoren anhand von Listen des Mandanten gebucht zu haben, so kann der Mandant nicht gleichzeitig geltend machen, die fraglichen Belege (Lieferscheine) seien sehr wohl direkt vom StB verbucht worden. Die pauschale Behauptung, dem StB hätten zur Buchung sämtliche Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Belege vorgelegen, reicht nicht aus. Der Mandant muß den Nachweis durch Vorlage der kontierten Rechnungen und Belege führen können, da der Kontierende üblicherweise einen entsprechenden Vermerk auf den Buchungsbelegen anlegt, aus dem sich ergibt, wer kontiert und gebucht hat.
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