Liefergegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Liefergegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen

Wird über das Vermögen eines Unternehmers vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags nach § 103 InsO ab, ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte Bauwerk (BFH, Urt. v. 02.02.1978, BStBl II, 483).

Wird über das Vermögen des Bestellers eines Werks vor dessen Fertigstellung das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werks, der gem. § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann (BFH, Beschl. v. 24.04.1980, BStBl II, 541).