Lieferung von Anlagegold in Barren- oder Plättchenform

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Lieferung von Anlagegold in Barren- oder Plättchenform

Auf die Steuerbefreiung einer Lieferung von Anlagegold in Barren- oder Plättchenform kann gem. § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG ein Unternehmer verzichten, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert. Nicht unter diese Optionsmöglichkeit fallen Umsätze mit Anlagegold in Form von Goldmünzen. Diese Optionsmöglichkeit setzt voraus, dass die Lieferung an einen anderen Unternehmer (einschließlich Kreditinstitute) für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Als Lieferung zu gewerblichen Zwecken gelten auch Umsätze, die im Rahmen eines Teil- oder Nebenbereichs ausgeführt werden.