Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Einfuhrumsatzsteuerlich im freien Verkehr befinden sich Gegenstände, die im Freihafen zollamtlich auf einem Abfertigungsplatz lagern. Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 4b UStG werden entsprechende Lieferungen wie Lieferungen im Inland behandelt. Hierbei sollen insbesondere in Abholfällen Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vermieden werden (Abschn. 1.12 Abs. 4 UStAE).
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