Lieferung von Waren im einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 4b; Abschn. 1.12 UStAE)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Lieferung von Waren im einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 4b; Abschn. 1.12 UStAE)

Einfuhrumsatzsteuerlich im freien Verkehr befinden sich Gegenstände, die im Freihafen zollamtlich auf einem Abfertigungsplatz lagern. Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 4b UStG werden entsprechende Lieferungen wie Lieferungen im Inland behandelt. Hierbei sollen insbesondere in Abholfällen Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vermieden werden (Abschn. 1.12 Abs. 4 UStAE).

Beispiel

Unternehmer U hat Maschinen aus den USA in den Freihafen importiert und zum freien Verkehr abfertigen lassen. Die im Freihafen lagernden Maschinen verkauft U an A aus Münster, der die Maschinen abholt und in das Inland verbringt.