Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die Besteuerung als umsatzsteuerliche Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins, § 3 Abs. 15 Satz 2 UStG. Hierbei bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Bemessungsgrundlage als den Betrag, den der Käufer des Gutscheins für den Gutschein aufgewendet hat. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweckgutscheins jedoch keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG der Geldwert maßgeblich, der auf dem Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben ist.
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