Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Variante | gezahltes Entgelt | marktübliches Entgelt | Bemessungsgrundlage bei USt-Berechnung | |
---|---|---|---|---|
1 | 10 | 18 | 13 | 13 |
2 | 20 | 17 | 25 | 20 |
3 | 9 | 9 | 15 | 9 |
4 | 19 | 24 | 30 | 24 |
Variante 1
Das marktübliche Entgelt (18) liegt über dem gezahlten Entgelt (10) und der Mindestbemessungsgrundlage (13) und wirkt sich nicht bei der Wertermittlung aus. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG (13) ist der Besteuerung zugrunde zu legen.
Variante 2
Das gezahlte Entgelt (20) liegt über dem marktüblichen Entgelt (17), jedoch unter der Mindestbemessungsgrundlage (25). Maßgebend ist das über dem Marktüblichen liegende, tatsächlich gezahlte Entgelt (EuGH, Urt. v. 29.05.1997 -
Variante 3
Das gezahlte Entgelt (9) entspricht dem marktüblichen Entgelt (9) und ist der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen. Die Mindestbemessungsgrundlage (15) kommt nicht zur Anwendung.
Variante 4
Das gezahlte Entgelt (19) liegt unter dem marktüblichen Entgelt (24). Der Umsatz ist daher höchstens mit dem marktüblichen Entgelt (24) zu bemessen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 UStG ab 31.07.2014). Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG (30) ist nicht anzuwenden.
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