I.
Die Beteiligte zu 1, eine seit 1981 in Deutschland lebende finnische Staatsangehörige, ist die Mutter eines im Jahr 1985 in Tübingen nichtehelich geborenen Mädchens. Der Beteiligt e zu 2, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat die Vaterschaft anerkannt.
Zu notarieller Urkunde vom 17.8.1990 hat der Beteiligte zu 2 beim Vormundschaftsgericht Augsburg beantragt, das Kind für ehelich zu erklären. Hierzu hat die Beteiligte zu 1 als gesetzliche Vertreterin des Kindes und in ihrer Eigenschaft als dessen leibliche Mutter ihre Einwilligung erklärt. Nachdem das Vormundschaftsgericht eine schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamts Tübingen eingeholt und am 7.1.1992 den Vater persönlich angehört hatte, hat es mit Beschluss vom ä.1.1992 (Az. X 574/90) das Kind für ehelich erklärt. Die Entscheidung wurde dem Vater am 15.1.1992 bekannt gemacht.
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