Mitwirkungspflichten des Betroffenen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Mitwirkungspflichten des Betroffenen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau

Die von einer Umsatzsteuernachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Die Vorlageverpflichtung im Rahmen der Umsatzsteuernachschau bezieht sich jedoch nur auf Dokumente, die für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer relevant sind. Sofern die genannten Unterlagen nicht in Papier-, sondern in elektronischer Form vorliegen, kann das Finanzamt die gespeicherten Daten ebenfalls einsehen (vgl. § 27b Abs. 2 Satz 2 UStG). Dafür kann im Rahmen der Erforderlichkeit das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers genutzt werden. Davon betroffen sind auch elektronische Rechnungen. Die Finanzverwaltung hat damit im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau auch ein Datenzugriffsrecht. Es reicht nicht aus, wenn der Finanzverwaltung lediglich Papierausdrucke zur Verfügung gestellt werden (Abschn. 27b.1 Abs. 5 Satz 8 UStAE).

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