Nachehelicher Unterhalt bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
BGH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 79/89
DRsp Nr. 1992/1506
Nachehelicher Unterhalt bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
»Kann von einem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (nur) eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden, so kann er nach § 1570BGB Unterhalt nur bis zur Höhe des Mehreinkommens verlangen, das er durch eine Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte. Wenn der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit zu seinem vollen Unterhalt (§ 1578BGB) nicht ausreicht, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2BGB in Betracht (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 15/86 - FamRZ 1987, 572, 573 = NJW 1987, 1761, 1762).«