Nachhaltigkeit

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Nachhaltigkeit

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist (BFH, Urt. v. 30.07.1986 - V R 41/76). Kriterien für die Nachhaltigkeit können hierbei sein (Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE):

mehrjährige Tätigkeit,

planmäßiges Handeln,

auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,

Beteiligung am Markt,

Auftreten wie ein Händler,

Unterhalten eines Geschäftslokals,

typische gewerbliche oder berufliche Tätigkeit,

tatsächliches mehrfaches Handeln,

Dauerschuldverhältnisse,

einmalige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht,

Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden

Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse.

Beispiele für vom BFH entschiedene Sachverhalte zur Nachhaltigkeit:

Beispiel

A betreibt im eigenen Wohnhaus ein Blockheizkraftwerk.

Lösung: A begründet mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerks nur dann Unternehmereigenschaft, wenn er nicht nur gelegentlich Strom in das Netz einspeist und seine Tätigkeit von einiger Intensität ist (OFD Frankfurt am Main v. 04.02.2008 - S 7104 A - 080 - St 11; vgl. auch BFH, Urt. v. 18.12.2008 - V R 80/07).