Nachweis der Steuerbefreiung

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Nachweis der Steuerbefreiung

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind gem. § 4 Nr. 5 Satz 3 und 4 UStG vom Unternehmer nachzuweisen. Der Buchnachweis stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung dar. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher mit Zustimmung des Bundesrats in § 22 UStDV durch Rechtsverordnung festgelegt, wie der Nachweis zu führen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Geltungsbereich der UStDV buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein (Abschn. 4.5.4 Abs. 1 UStAE). Gemäß § 22 Abs. 2 UStDV hat der Unternehmer aufzuzeichnen:

die Vermittlung und den vermittelten Umsatz

den Tag der Vermittlung

den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat

das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung

Je nach vermitteltem Umsatz ergeben sich noch zusätzliche Anforderungen an die Nachweise für die Steuerbefreiung:

 

Zusätzliche Aufzeichnung

§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a) UStG

Steuerbefreiung des vermittelten Umsatzes

§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b) UStG

Ort des vermittelten Umsatzes

Art des vermittelten Umsatzes

§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c) UStG