FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2013
7 K 7079/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 3e Abs. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 7 S. 1; UStG § 4 Nr. 6 Buchst. e; UStG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1050

Nicht im Ticketpreis enthaltene Abgabe von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken im internationalen Luftverkehr als eigenständige Lieferung von Nahrungsmitteln keine analoge Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 7 K 7079/09

DRsp Nr. 2013/6975

Nicht im Ticketpreis enthaltene Abgabe von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken im internationalen Luftverkehr als eigenständige Lieferung von Nahrungsmitteln keine analoge Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG

1. Der Abgabe von Süßigkeiten und von alkoholischen Getränken gegen ein gesondertes, nicht im Ticketpreis enthaltenes Entgelt an Bord von Flugzeugen im internationalen Luftverkehr kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Sie ist – anders als die sog. includierte Restauration – nicht als unselbständige Nebenleistung unmittelbar zu demjenigen Flugbeförderungsgeschäft zu zählen, das seinerseits nach einer auf § 26 Abs. 3 S. 1 UStG gründenden Ausnahmeregelung von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist. 2. Die Ausgabe von Speisen und Getränken an Bord von Flugzeugen gegen besonderes Entgelt ist eine Lieferung von (Genuss-)Nahrungsmitteln. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klapptische zum Verzehr der Bordverpflegungsleistungen führt nicht dazu, dass von einem besonderen Dienstleistungselement gesprochen werden müsste.