Die Bescheide zur Umsatzsteuer 2003, 2004 und 2006 vom 21.7.2009 (2003) sowie jeweils vom 16.9.2009 (2004 und 2006) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.7.2011 werden aufgehoben.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Es geht darum, ob und ggf. inwieweit Zahlungen der Landeskirche an die Rechtsvorgängerin der Klägerin und an die Klägerin umsatzsteuerpflichtig sind. Die Klägerin wurde im Jahr 2004 im Wege des Formwechsels errichtet. Die Zahlungen beliefen sich auf:
2003 | 2004 | 2006 |
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