Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus vorzeitigem Zugewinnausgleich
BGH, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen XII ZB 172/90
DRsp Nr. 1993/747
Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus vorzeitigem Zugewinnausgleich
»Beim Versorgungsausgleich bleiben auch solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, über das der Zugewinnausgleich stattfindet (hier: Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus dem vorzeitigen Zugewinnausgleich erworben worden sind).«