Nichtentrichtung bei Fälligkeit

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Nichtentrichtung bei Fälligkeit

Der Steuerschuldner muss die Steuer, bei deren Ermittlung der steuerpflichtige Umsatz ganz oder teilweise berücksichtigt wurde, für den der Anspruch auf Gegenleistung abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurde, bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichten.

Bei der Nichtentrichtung der Steuer ist zwischen dem einzelnen Voranmeldungszeitraum und der Jahressteuer zu unterscheiden. Hat der leistende Unternehmer die Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum vollständig entrichtet und war die in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene Umsatzsteuer in der Vorauszahlung enthalten, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Selbst wenn sich für das betreffende Kalenderjahr ein Zahlbetrag ergibt, der nicht entrichtet wird, bleibt es dabei, dass keine Haftung in Betracht kommt (vgl. BMF-Schreiben v. 24.05.2004 - IV B 7 - S 7279a - 17/04). Nach Auffassung des FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2013 - 1 K 3492/11 H(U), kann der Haftungsschuldner auch noch für einzelne Voranmeldungszeiträume in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits die Jahressteuerschuld festgesetzt wurde. Das Finanzamt kann daher Umsatzsteuerschulden aus Vorauszahlungsbescheiden noch vom Gläubiger, der die zugrundeliegenden Forderungen eingezogen hat, einfordern, wenn bereits die Jahressteuerschuld festgesetzt ist.